Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Sozialversicherungs- und Beitragspflicht zur Krankenkasse nicht arbeitsrechtlich umgestaltet werden kann (Az. L 16 KR 76/23). Man könne die Pflicht zur Sozialversicherung nicht durch nachträgliche „Vertrags-Tricks“ umgehen.
Geklagt hatte eine Frau aus Kamerun, die seit 2005 bei einem internationalen Rohstoffunternehmen mit niedersächsischen Niederlassungen tätig war. Sie hatte in Deutschland geheiratet und war hier seit 2007 über ihren Ehemann familienversichert. Im Jahr 2009 wurde sie von dem niedersächsischen Teil des Unternehmens in Deutschland als pflichtversicherte Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet. Nachdem Auslandseinsätze im Tschad und in Kamerun wegen vier Schwangerschaften nicht zustande gekommen waren, folgte 2014 die Kündigung. In einem anschließenden Kündigungsschutzstreit vereinbarte die Frau mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber, das Beschäftigungsverhältnis als nicht versicherungspflichtig anzusehen und bei der Beitragserstattung mitzuwirken. Beiträge zur Sozialversicherung waren für die pflichtversicherte Arbeitnehmerin gezahlt worden. Später wollte sie diese Beiträge (68.000 Euro) zurück, gestützt auf einen angeblichen Auslandsvertrag von den Bermudas.
Das Landessozialgericht lehnte ab mit der Begründung, es wurden Leistungen für sie erbracht, daher gebe es keine Erstattung. Ein echtes ausländisches Arbeitsverhältnis liege nicht vor, sondern eine klare Bindung an Deutschland. Absprachen mit dem Arbeitgeber, um Beiträge zurückzuholen, seien unwirksam und würden daher die Sozialversicherung und Krankenkasse nicht binden. „Manipulationen“ zu Lasten der Solidargemeinschaft hätten keine Chance.
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