Der Bundesgerichtshof entschied, dass die von einem Streamingdienst-Anbieter (Netflix) für Gutscheinkarten verwendete Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der eine Kündigung erst in Kraft tritt, sobald das Guthaben vollständig aufgebraucht ist, gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist (Az. III ZR 152/25).
Die Richter stellten zunächst klar, dass der Vertrag über den angebotenen Streamingdienst nicht als Mietvertrag, sondern als Dienstvertrag zu qualifizieren ist. Der beklagte Streamingdienst-Anbieter schulde ein für einen Dienstvertag typisches Tätigwerden, welches über die Erhaltung der Nutzbarkeit des zur Verfügung zu stellenden Produkts hinausgehe.
Nach Auffassung der Richter benachteiligt die angegriffene Klausel die Kunden des beklagten Streamingdienst-Anbieters entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die angegriffene Klausel führe dazu, dass eine Kündigung des Nutzungsvertrags – je nach Höhe des noch vorhandenen Guthabens – erst viele Monate später wirksam wird. Sie weiche damit von der Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 620 Abs. 2, § 621 Nr. 3 BGB) ab.
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